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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Beim Tod des Vermieters kann der Mieter die Mieten schuldbefreiend beim Amtsgericht gem. § 372 BGB hinterlegen, wenn niemand als Rechtsnachfolger auftritt und die Erben des verstorbenen Vermieters unbekannt sind.

Die Vorlage eines Testamentes kann für den Mieter nicht jegliche Zweifel hinsichtlich einer solchen Ungewissheit ausräumen. Allein die Vorlage eines Erbscheins ist dazu geeignet.
AG Bottrop, AZ: 8 C 1 83/23, 02.04.2024
Besteht Unklarheit über die erblichrechtliche Nachfolge des Vermieters, kann der Mieter die Mieten beim Amtsgericht schuldbefreiend hinterlegen; § 372 BGB.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn er die Erbschaft auf andere Weise nachweisen kann.

Auch wenn die Mieter die Monatsmieten nicht mit Erfüllungswirkung hinterlegt haben, können die konkreten Umstände dieses Einzelfalls die Berufung auf die Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig iS.d. § 242 BGB erscheinen lassen.
LG Essen, AZ: 10 S 93/24, 24.10.2024
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