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Urteile zu Kategorie: Sonderumlage

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Ein Beschluss über die Erhöhung der Erhaltungsrücklage muss nicht durch die Einholung von Handwerker-Vergleichsangeboten vorbereitet werden.

Die Erhöhunh der Erhaltungsrücklage kann auch im Wege der Sonderumlage erfolgen.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 82/23, 26.07.2024
Ruft ein Nichtberechtigter die Versammlung der Eigentümer ein, sind auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse anfechtbar. Das gilt auch für einen Verwalter, der dazu nicht mehr berufen ist.

Vorjahresrückstände sind nicht Bestandteil der Jahresabrechnung und dürfen dort nicht eingestellt werden. Ein derartiger Beschluss ist nichtig.

Der aus einer im Vorjahr erhobenen Sonderumlage für eine erst im Folgejahr beendete Baumaßnahme verbliebene Liquiditätsüberschuss ist im Rahmen der Abrechnung des Folgejahres auszukehren.
AG Kiel, AZ: 111 C 79/24, 19.12.2024
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