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Urteile zu Kategorie: nichteheliche Kinder

Der Ausschluss vor dem 1.Juli1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Erbe des Vaters hat weiterhin Bestand. Uneheliche Kinder, die nach diesem Stichtag geboren wurden, sind in gleicher Weise erbberechtigt wie die ehelichen Kinder.

Maßgeblich sei Art. 6 Abs. 5 GG
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 150/10, 26.10.2011