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fehlerhafte Auswahl eines Rechtsanwaltes als ständiger Interessensvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG Hamm, AZ: 15 W 127/07, 14.08.2008
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Die sofortige weitere Beschwerde eines Wohnugseigentümers ist unzulässig, wenn sie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG, 45 Abs. 1 WEG) nicht wahrt. Die sofortige Beschwerde kann im Hinblick auf das fristgerechte Rechtsmittel eines weiteren Wohnungseigentümers auch nicht als unselbständige Anschlussbeschwerde verstanden werden. Keine Anschlussbeschwerde ist nämlich die zusätzliche gleichgerichtete Beschwerde eines anderen Beteiligten (OLG Frankfurt NZM 2007, 568, 569; BayObLG NJW - RR 2000, 606; Bärmann/ Pick/ Merle, 9. Aufl., § 45 Rdnr 110; Staudinger -Wenzel, BGB, Stand 2005, § 45 WEG Rdnr 25).

Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht nicht die Auswahl eines Rechtsanwalts des von dem Beiratsmitglied beauftragenden Interessenvertreters. Steht fest, dass die Verwalterin einen Rechtsanwalt über einen mehrjährigen Zeitraum ständig mit der Vertretung der Wohnungseigentümer in allen gerichtlichen Verfahren betraut hat, so ist davon auszugehen, dass zwischen der Verwalterin und dem Rechtsanwalt eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden hat, aus welcher sich ergibt, dass der Rechtsanwalt dem Lager der Verwalterin zuzurechnen ist. Davon ausgehend entspricht es indessen nicht mehr einer sachlich ausgewogenen Regelung, diesen Rechtsanwalt auch dann als Interessenvertreter der übrigen Wohnungseigentümer zu bestellen, wenn die Verwalterin ihrerseits wegen einer Interessenkollision von der Vertretung der Wohnungseigentümer und damit zugleich von der Beauftragung des Rechtsanwalts ausgeschlossen ist. Der Eigentümerbeschluss in Tagesordnungspunkt ist darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass in jedem Fall nur dieser Rechtsanwalt beauftragt werden kann. Für den Fall der Interessenkollision in der Person der Verwalterin wird lediglich die Person ausgewechselt, die wiederum nur den einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Auf diese Weise wird die Interessenkollision, für die die Regelung in ihrem Ausgangspunkt bestimmt ist, nicht ausgeräumt, sondern auf einem Umweg fortgeführt und der Sache nach noch vertieft.
Der Senat stellt zutreffend klar, dass ein Rechtsanwalt, der ständiger Interessensvertreter eines Wohnungsverwalters ist, nicht auch als ständiger Vertreter der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss bestimmt werden kann, da anderenfalls eine Interessenskollision insbesondere in Anfechtungsverfahren besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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