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Rechtsanwaltsschreiben zur Abwehr von vertraglichen Ansprüchen als Genehmigung eines vollmachtlosen Geschäfts seiner Ehefrau gem. § 177 Abs. 1 BGB ???
AG Bottrop, AZ: 8 C 341/11, 12.01.2012
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Es fehlt an einem angemessenen Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB, wenn ein Ehegatte auf einem ihm allein gehörenden Grundstück ein Geschäftshaus anbaut und im Rahmen des Anbaus Aufträge vergibt.

Ein Rechtsanwalt zieht ein ohne Vollmacht seines Ehegatten abgeschlossenes Geschäft durch Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB an sich, wenn er in einem auf seinem Anwaltsbriefkopf verfassten außergerichtlichen Brief an den gegnerischen Geschäftspartner zur Abwehr der Ansprüche die Begriffe "wir" und "uns" verwendet.

Dies deutet darauf hin, dass er jedenfalls das von seinem Ehepartner geschlossene Geschäft genehmigt hat und damit als Vertretener ebenfalls Vertragspartner geworden ist (§ 177 Abs. 1BGB), auch wenn die Vertretung ursprünglich nicht offen gelegt worden war. Die erteilte Genehmigung ist auch durch die Erklärung des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin offenkundig geworden.
Das Amtsgericht verkennt, dass ein Rechtswalt durch Solidarisierung mit seinem Mandanten im außergerichtlichen Schriftwechsel nicht schon ein vollmachtloses Geschäft gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt, auch wenn es sich bei seiner Mandantschaft um die eigenen Ehefrau handelt. Diese Auffassung unterwandert die Vertretungsregeln und verkennt die Grenzen der Auslegung von Erklärungen.

Denn warum sollte ein Rechtsanwalt, der gerade deshalb beauftragt wird, um Ansprüche aus einem Vertrag gegen seine eigene Ehefrau abzuwehren, genau diesen Vertrag gem. § 177 BGB genehmigen???

Das Landgericht Essen (Az.: 15 S 27/12) hat die Entscheidung des Amtsgerichts mittlerweile aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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