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Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch bei Trennung auf Probe von seinem Ehepartner; § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
LG Heidelberg, AZ: 5 S 42/12, 14.12.2012
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Bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Vermieter in der Kündigungserklärung angeben, für welche Personen die Wohnung benötigt wird, und die Tatsachen mitteilen, aus denen sich das Nutzungs- oder Überlassungsinteresse ergibt, wobei der Vermieter sich nicht auf bloße Leerformeln oder Werturteile beschränken darf, sondern konkrete Tatsachenangaben in das Kündigungsschreiben aufnehmen muss.

Diesen Anforderungen genügt eine Kündigungserklärung, die im Einzelnen dargelegt, in welcher Wohnung der Vermieter bislang lebt, dass er dort mit seiner Ehefrau zusammenlebt und dass man sich entschlossen habe, sich aufgrund von Beziehungsproblemen zu trennen, sowie dass der Vermieter in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle.

Es genügt für die Schlüssigkeit der Klage die bloße, aber ernsthafte Absicht des Vermieters, im eigenen Wohneigentum zu wohnen, was auch bei einer Nutzung nur auf begrenzte Zeit der Fall ist.

Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen.

Im Rahmen der Begründetheit ist durch Beweisaufnahme zu prüfen, ob die Ehe tatsächlich zerrüttet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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