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Zum Gleichbehandlungsgrundsatz eines WEG-Verbandes bei Kündigung eines an einen Miteigentümer vermieteten Stellplatzes wegen unerlaubter Untervermietung; § 20 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 234/11, 30.11.2012
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Die Eigentümergemeinschaft vermietete sich in ihrem Eigentum befindliche Stellplätze an einzelne Wohnungseigentümer mit dem Verbot zur Untervermietung. Nachdem zwei Eigentümer untervermietet hatten, wurde dem einen Eigentümer der Stellplatz gekündigt, während die andere Untervermietung geduldet wurde. Hierin sah der BGH einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zwar liegt es zumindest grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer, ob sie eine rechtswidrige Untervermietung von Gemeinschaftseigentum zum Anlass nehmen, dies zu beanstanden und das Vertragsverhältnis mit dem Hauptmieter nach fruchtloser Abmahnung zu kündigen.

Von daher kann es rechtsfehlerhaft sein, einem Eigentümer wegen verbotener Untervermietung eines Garagenstellplatzes den Mietvertrag zu kündigen, während eine verbotene Untervermietung eines anderen Eigentümers geduldet wird.

Der insbesondere bei Mehrheitsbeschlüssen zum Tragen kommende Gleichbehandlungsgrundsatz lässt Differenzierungen jedoch nur zu, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, NJW 2010, 3508, 3509 Rn. 12). Ist ein solcher nicht ersichtlich, muss für eine Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer - ggf. auch bei einer erneuten Kündigung - Sorge getragen werden.

Jedenfalls mit Rücksicht auf die auch dem Verband gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehende Treuepflicht gilt dies auch dann, wenn es um Verträge geht, die der Verband mit einzelnen Mitgliedern geschlossen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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