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Zur Wirksamkeit von Mietklauseln (hier: Dübellöcher, Haustierhaltung, Kabelanschlußpflicht); §§ 9 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr 2 AGBG; 315 Abs. 1 und 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 10/92, 20.01.1993
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1. In einem Formularmietvertrag über Wohnraum ist unwirksam
1.1 eine Klausel, in der sich der Vermieter die Bestimmung eines "geeigneten, auch unterschiedlichen Umlegungsmaßstabs" für die Betriebskosten und, "soweit zulässig", die angemessene Abänderung des Verteilungsschlüssels zu Anfang eines neuen Abrechnungszeitraums vorbehält;
1.2 eine Klausel, die dem Vermieter das Recht einräumt, "soweit zulässig", bei einer Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten oder bei Erhöhung der Kapitalkosten den Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an umzulegen;
1.3 eine Klausel, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbietet;
1.4 eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübeleinsätze und -löcher spurlos zu beseitigen.
2. Zulässig ist
2.1 als deklaratorische Klausel der formularmäßige Hinweis auf die Schadensersatzpflicht des Mieters bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige auch ohne Hinweis auf die Verschuldensvoraussetzung;
2.2 die formularmäßige Freizeichnung des Vermieters von der Kabelanschlußpflicht bei vorhandenem Breitbandkabelanschluß in Trägerschaft eines Dritten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: AGB Klauseln Mietvertrag Mieter Vermieter rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop