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Gewährleistungsansprüche aus nachträglich auf einem Dach angebrachter Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren; §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 2 b, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 377 Abs. 1, 2 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 318/12, 09.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kauf Werkvertrag Verjährung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Solaranlage Bottrop Mangel Funktionstauglichkeit Schaden Schadenersatz Schadensersatz
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