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Zum Wohnungsverwalter einer Eigentümergemeinschaft kann nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt; § 26 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 190/11, 22.06.2012
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Der BGH hat die Rechtsprechung des LG Karlsruhe nunmehr mit einer etwas modifizierten Begründung bestätigt, dabei jedoch nicht auf die Rechtsform der Gesellschaft abgestellt, sondern auf auf die Bonität des Verwalters allgemein. Bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wird man bei einem Stammkapital von 500,00 EUR ohne weitere Sicherheiten immer von einer fehlenden Bonität ausgehen müssen. Wird die Bonität der haftungsbeschränkten UG nicht überprüft, sind derartige Verwalterbestellungen zwar nicht mehr nichtig, wohl aber anfechtbar.
Verbundene Urteile
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 94/12, 04.12.2013
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 7/10, 28.06.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterwahl beschränkte Haftung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Eigentümerversammlung finanzielle Mittel Sicherheiten Neuwahl Prüfung Liquidität Vermögen verwaltervermögen Bürgschaft Geeignetheit Ungeeignetheit
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