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Abgeschlossenheit für die Begründung von Wohnungseigentum nicht zwingend erforderlich; §§ 53, 71, GBO; 3 Abs. 2, 25 Abs. 2 WEG
OLG Karlsruhe, AZ: 20 W 70/11, 05.12.2011
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Eine fehlende Abgeschlossenheit hindert nicht die Entstehung von Sondereigentum, denn bei § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift.

Die „Abgeschlossenheit“ ist kein baurechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Begriff, sondern soll lediglich gewährleisten, dass jeder Sondereigentumsbereich von demjenigen der anderen Wohnungseigentümer und vom gemeinschaftlichen Eigentum eindeutig abgegrenzt wird.

Eine Aufteilung und Teilveräußerung von Wohnungseigentum begründet keine Veränderung der ursprünglichen in der Teilungserklärung oder der in § 25 Abs. 2 WEG normierten Stimmenzahl.

Nach § 894 BGB kann Berichtigung des Grundbuchs nur derjenige verlangen, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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