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Verzögerung einer unverschuldeten Sicherheitsüberprüfung begründet Schadenersatzanspruch des Reisenden; §§ 5 Abs. 1 u. 2, 11 Abs. 1 LuftSiG; 839 Abs. 1 Satz 1 BGB; 74, 75 ALR
OLG Frankfurt a. M., AZ: 1 U 276/12, 12.08.2013
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Wurde ein Flugreisender für einen Gefahrerforschungseingriff gemäß § 5 Abs.1, 2 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) als Verantwortlicher in Anspruch genommen, weil der durch Tatsachen begründete, letztlich aber nicht bestätigte Verdacht bestand, dass von seinem Handgepäck eine Gefahr ausgehe, so kann er, wenn er die Entstehung des Gefahrenverdachts nicht zu verantworten hat und wegen der Sicherheitskontrolle seinen Flug versäumt, weil spezielles Sicherheitspersonal aus Haushaltsgründen nachts nur in Rufbereitschaft vorgehalten wurde und erst nach längerem Aufenthalt am Flughafen eintraf, nach Aufopferungsgrundsätzen die Kosten eines Ersatztickets ersetzt verlangen.

Bei der Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen handelt es sich um einen zielgerichteten hoheitlichen Grundrechtseingriff, der dem Betroffenen, weil er für das Bestehen der Gefahrenlage keine Verantwortung trägt, ein Sonderopfer auferlegt (vgl. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 3 Juli 2013, 22 U 1/13 BSch).

Entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer einer Sache rechtmäßig als Störer in Anspruch genommen wird, weil ein durch Tatsachen begründeter Verdacht besteht, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht: Auch er kann für die dadurch erlittenen Nachteile wie ein Nichtverantwortlicher (Nichtstörer) Entschädigung verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, soweit er die Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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