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Auslegung über das Zustandekommen eines Beschlusses anläßlich eines Ortstermin in einer Wohnungseigentumsanlage; §§ 46, 23, 24 WEG
AG Gladbeck, AZ: 51 C 22/13, 26.11.2013
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Dem Amtsgericht lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die Verwaltung die Eigentümer zur Ortsbesichtigung wegen vorgenommener baulicher Veränderungen im Rahmen gärtnerischer Gestaltungsmaßnahmen eingeladen hatte.

Über diesen Ortstermin wurde ein "Protokoll" geführt. Auf anschließende Nachfrage eines Eigentümers führte die Hausverwaltung in einem Schreiben u.a. aus: "Die bisher durchgeführten Maßnahmen wurden alsdann bei einer Stimmenthaltung gebilligt."

Ein Eigentümer sah hierin eine Beschlussfassung im Rahmen einer durchgeführten Eigentümerversammlung und erhob Anfechtungsklage.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Charakter der Ortsbesichtigung trotz der unklaren Formulierung (bei einer Stimmenthaltung gebilligt) nicht auf die Durchführung einer Eigentümerversammlung schließen lasse.

Auch sei die weitere Formulierung, die Gestaltung des Gartens werde auf der nächsten Eigentümerversammlung Gegenstand sein dahin zu verstehen, dass eine Beschlussfassung iom Ortstermin gerade nicht erfolgt sei.

Schließlich sei weder eine ordnungsgemäße Einladung zur Eigentümerversammlung erfolgt, noch weise der angeblich gefasst Beschluss eine Bestimmtheit auf, so das ein eventueller Beschluss wegen seiner Unbestimmtheiut nichtig sei, so das Amtsgericht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts dürfte im Ergebnis zutreffend sein, auch wenn die Begründung, es sei weder eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt, noch sei eine Ortsbesichtigung als Eigentümergemeinschaft zu werten, etwas kränkelt. Denn für eine Beschlussfassung ist weder eine Einladung erforderlich, noch schließt eine Ortsbesichtigung eine spontane Beschlussfassung aus. Die Beschlüsse wären wegen Missachtung der formellen Voraussetzungen (Ladungsfrist, Beschlussankündigung, angemessener nichtöffentlicher Versammlungsort) lediglich anfechtbar, wenn nicht alle Eigentümer auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichtet haben. Ein unbestimmter Beschluss wäre als nichtig, nicht aber als Nichtbeschluss zu werten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Prototkoll Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche veränderung Auslegung Beschlussfassung Protokollierung Ortstermin Ortsbegehung WEG Wohnungseigentümergemeinschaft