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Grundstückseigentümer kann Postboten nicht das Betreten seines Grundstücks zwecks Postzustellung verbieten; §§ 1004 Abs. 1, 242 BGB
AG Gummersbach, AZ: 11 C 495/12, 12.04.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Psyche der Menschheit ist unergründlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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