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Verwalter ist nicht verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft auf staatliche Fördermittel hinzuweisen; §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 280, 675 BGB; 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 79/12, 07.07.2013
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Ein Verwalter macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er die Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelne Wohnungseigentümer nicht auf mögliche staatliche Fördermittel hinweist.

Es geht zu weit, wenn man von dem Verwalter in diesem Rahmen auch noch verlangt, er müsse die finanziellen Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Wohnungseigentümer dahin regeln oder im Auge haben, dass diese möglichst günstig unter Ausnutzung von Fördermitteln, Steuervorteilen oder sonstigen rechtlichen Verhältnissen, finanzielle Vorteile haben.

Eine solche Tätigkeit würde im Ergebnis bereits eine Rechtsberatung darstellen, die dem Wohnungseigentumsverwalter nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dies folgt auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG, wenn es dort nämlich heißt, dass Rechtsdienstleistung als Nebenleistung bei der Haus- und Wohnungsverwaltung erlaubt ist.

Aus dieser Systematik des Gesetzes geht hervor, dass auch der Wohnungseigentumsverwalter gerade nicht zur Fördermittelberatung befugt ist, sondern hier bereits im Rahmen der Rechtsberatung agieren würde.
AG Oberhausen, Urteil vom 07.07.2013; Az.: 34 C 79/12
Die rechtsauffassung, das ein Wohnungsverwalter gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG verstoße, wenn er die Wohnugnseigentümer auf Fördermittel hinweist, geht zu weit. das Amtsgericht verkennt, das der Verwalter aufgrund § 27 WEG gesetzlich sogar dazu verpflichtet ist, Fördermittel für die WEG geltend zu machen. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 5 RDG.

Auch geht die Kritik an der Entscheidung des LG Mönchengladbach (5 T 51/06) fehl.

Weiss die Gemeinschaft aber noch nicht einmal etwas von Fördermöglichkeiten, obliegt es sehr wohl der Verwaltung, hierauf hinzuweisen.

Das Amtsgericht verkennt, dass von dem Verwalter zwar nicht erwartet werden kann, eine Vermögensberatung an einzelne Wohnungseigentümer zu erteilen, wohl aber, dass er auf Fördermittel hinweist. Dann obliegt es der Gemeinschaft zu entscheiden, ob ein Vermögensberater hinzugezogen werden soll, oder ob die Angelegenheit so einfach gelagert ist, dass die Eigentümer selber die notwendigen Entscheidungen treffen kann.

Insoweit kann nichts anderes gelten, als bei der sonstigen Verwaltertätigkeit auch, in welchen der Verwalter bei schwierigen Rechts- oder Sachfragen die Gemeinschaft zunächst auf Missstaände hinweisen muss, um sodann mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt, Architekten oder Bauingenieur mit der weiteren Klärung zu beauftragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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