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Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung berührt die Stellung als Mitglied der Eigentümergemeinschaft und die damit einhergehende Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld nicht; §§ 119 ff, 138, 139 BGB, 16 Abs. 1 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 175/10, 12.06.2013
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Die Wohnungseigentümer können den Verwalter aber durch Beschluss oder Vereinbarung bevollmächtigen, ihnen oder der Gemeinschaft zustehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, im Umfang der erteilten Vertretungsmacht ist der Verwalter berechtigt auch ohne einen besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertreter der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (BGH, NZM 2012, 562 ).

Ein eine Eigentumswohnung erwerbender Eigentümer ist auch dann Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur Zahlung der Hausgelder verpflichtet, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig war oder aber wegen Irrtums oder arglistige Täuschung angefochten wurde.

Denn das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft wird von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts in der Regel nicht erfasst, es sei denn, dass die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (BGH NJW 1990, 384; BGH, Urt. v. 21.03.1997, BGH V ZR 355/95; BGH NJW-RR 2006, 888).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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