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Aufklärung bei Schönheitsoperationen über Notwendigkeit weiterer Operationen
OLG Düsseldorf, AZ: 8 U 18/02, 20.03.2003
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Der beklagte Arzt wurde verurteilt, an die Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.180,67 € zu zahlen. Denn die Aufklärung der Klägerin, die lediglich einen üblichen Hinweis auf operationsbedingt mögliche Komplikationen und das Erfordernis einer späteren Hautstraffung in dem Fall, dass sich die nach der Fettabsaugung überschüssige Haut nicht von alleine zurückbilden würde, beinhaltet hat, war unzureichend. Vielmehr hätte der Arzt – was von vorne herein erkennbar war – die spätere Notwendigkeit sowohl einer Hautstraffung als auch einer Straffung des Muskelgewebes im Bereich der Bauchdecke im Aufklärungsgespräch erwähnen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung bei kosmetischen Operationen ist anerkannt, dass ein Patient darüber unterrichtet werden muss, welche Verbesserungen günstigenfalls und welche Risiken und Misserfolg (bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen) er erwarten kann. Die Rechtsprechung stellt an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen. In dem konkreten Fall hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Arzt darüber aufklären muss, dass zur Erreichung des gewünschten Erfolges weitere Operationen erforderlich werden. Denn nur dann kann der Patient den Umfang des Eingriffs realistisch einschätzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, München
Keywords: Arzthaftung Behandlungsfehler Aufklärung