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Aufklärung bei Schönheitsoperationen über Notwendigkeit weiterer Operationen
OLG Düsseldorf, AZ: 8 U 18/02, 20.03.2003
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Kommentar von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, München:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung bei kosmetischen Operationen ist anerkannt, dass ein Patient darüber unterrichtet werden muss, welche Verbesserungen günstigenfalls und welche Risiken und Misserfolg (bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen) er erwarten kann. Die Rechtsprechung stellt an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen. In dem konkreten Fall hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Arzt darüber aufklären muss, dass zur Erreichung des gewünschten Erfolges weitere Operationen erforderlich werden. Denn nur dann kann der Patient den Umfang des Eingriffs realistisch einschätzen.
Verbundene Urteile
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OLG Köln, AZ: 5 U 118/98, 03.02.1999
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Keywords: Arzthaftung Behandlungsfehler Aufklärung
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