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Vollstreckungsgericht muss Schuldner grds. nicht auf die Rechtfolgen des Einzelgebotverzichts hinweisen; §§ 139 ZPO, 63 ZVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 181/12, 10.10.2013
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Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.

Der Ausschluss von Einzelgeboten bei der Versteigerung auf hälftige Miteigentumsanteile der Schuldner ist nur zulässig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, auf die Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG verzichtet haben; dies gilt auch, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das mit einem einheitlichen Bauwerk bebaut ist, § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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