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Vollstreckungsgericht muss Schuldner grds. nicht auf die Rechtfolgen des Einzelgebotverzichts hinweisen; §§ 139 ZPO, 63 ZVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 181/12, 10.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsversteigerung Verfahren Grundstück Einzelgebot Gesamtgebot Vereitelung der Versteigerung Termin Widerspruch verzicht Rechtsbehelfe rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Einzelausgebotsverzicht Miteigentümer hälftiger Rechtspfleger Vollstreckuingsgericht Zwangsvollstreckung Wohnungseigentum
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