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Schaden durch geschmolzenen Hagel ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt; § 5 VHB 2008
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 43/13, 04.06.2013
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Wird mit einer Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbstständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger grundsätzlich im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme verteilt wissen will und in welcher Reihenfolge die Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, da anderenfalls der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft des Urteils unklar wären.

Gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind.

Ein Sachschaden beruht nur dann auf einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels im Sinne des § 5 Nr. 1a) VHB 2008, wenn der Hagel die zeitlich letzte - wenn auch womöglich nur mitwirkende - Ursache ist.

Hagel ist in § 5 Nr. 3 VGB 2008 definiert als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Sind die Schäden nicht unmittelbar durch die Einwirkung von Eiskörnern im Sinne eines Hagelschlags verursacht worden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser, besteht kein Versicherungsschutz. Schmelzwasser und Hagel sind nicht identisch, ein Nässeschaden durch Ersteres ist kein unmittelbarer Hagelschaden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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