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"Hohes Zeh" mit Biss rechtfertigt Schmerzensgeld; §§ 847, 253 BGB
AG Gelsenkirchen, AZ: 32 C 672/04, 23.06.2005
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Wird eine Kellnerin von dem Wirt in den Zeh gebissen, obwohl sie nur die Einwilligung erteilt hatte, diesen abzulecken, so ist ein Schmerzensgeld von 400,00 EUR gerechtfertigt, wenn mit Ausnahme einer Blutung und einer vorübergehenden Entzündung keine weiteren Folgen eingetreten sind.

Es ist unerheblich, ob die Kellnerin sich insoweit bei dem Wirt tatsächlich krankgemeldet hat, oder sie dies bei der Krankenkasse gemeldet hat. Das ärztliche Attest diesbezüglich liegt vor. Wenn die Kellnerin sich jedoch nicht offiziell krankgemeldet hat, so liegt jedenfalls aus ärztlicher Sicht ein gesundheitlicher Zustand vor, der eine Krankschreibung jedenfalls rechtfertigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Menschenbiss Schadensersatz Schadenersatz verletzung körperliche Unversehrtheit Kurioses Schmerzensgeldanssspruch