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Zum Anspruch des Ehemannes auf Beischlaf in der Ehe und zur Verpflichtung der Anteilnahme der Ehefrau an demselben; §§ 1351 Abs. 1 BGB, 48 Abs. 2 EheG
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 239/65, 02.11.1966
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Die Ehefrau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.

Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.

Es bedarf einer ausdrücklichen Darlegung, aus welchen Gründen die Bindung einer Frau an die Ehe bejaht wird, die Dritten im Ernst erklärt hat, sie gebe ihrem Manne lieber Geld fürs Bordell, als daß sie sich ihm ehelich hingebe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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