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Geringfügige Mängel in der Mietwohnung begründen keinen Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters; § 536c Abs. 1 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 459/12, 16.01.2014
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Das Amtsgericht hat festgestellt, dass geringfügige Mängel in der Mietwohnung nicht zu einem Anspruch auf Mängelbeseitigung führen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Mängel auf eine rein optische Beeinträchtigung beschränken und der Vermieter beabsichtigt, in absehbarer Zeit ohnehin Renovierungsmassnahmen durchzuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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