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Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters endet nicht mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung; §§ 152 Abs. 1 ZVG; 51 Abs. 1
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 181/08, 11.08.2010
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Nach allgemeiner Ansicht gewährt § 152 ZVG dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessführungsrecht für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgabenkreis haben.

Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters besteht auch für solche Fälle, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben wurde, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt ist.

Für die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags dauern die Wirkungen der Beschlagnahme an und werden von der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht berührt.

Da der Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG die Pflicht hat, sämtliche Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen, muss er, soweit es noch nicht geschehen ist, diese Forderungen auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung einziehen, und Überschüsse nach Maßgabe des Teilungsplanes auskehren können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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