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kostenpflichtige Gebrauchtwagengarantie darf nicht an der Durchführung von Wartungsarbeiten in Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden; § 307 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 206/12, 25.09.2013
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In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

BGH, Urteil vom 25. 9. 2013; Az.: VIII ZR 206/12
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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