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Gebrauchtwagenhändler muss Gebrauchtwagen nur auf offensichtliche Unfallschäden hin genauer untersuchen; §§ 123, 307 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 183/12, 19.06.2013
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Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3895).

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden." ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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