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Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall müssen auch bei Bagatellschaden erstattet werden; §§ 249, 254 BGB
LG Darmstadt, AZ: 6 S 34/13, 05.07.2013
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Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt.

Einem Geschädigten ist auch bei einer geringen Schadenshöhe das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.

Gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung besteht bei den Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.

Der Zinsschaden, der einem Kläger für die Zeit zwischen der Einzahlung des Kostenvorschusses bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht entsteht, ist nicht vom Kostenfestsetzungsverfahren erfasst und kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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