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Bildung von Untergemeinschaften in einer WEG nur durch Vereinbarung möglich
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 268/08, 02.12.2008
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Die verwaltungstechnische und kostenmäßige Bildung von Untergemeinschaften, weiche in der Teilungserklärung nicht vorgesehen sind, war im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 3500ff) nur durch Vereinbarung (§10 Abs.1 WEG), nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss möglich, da durch derartige Untergemeinschaften die gesetzlichen Regelungen über die Teilnahme aller Miteigentümer an der Verwaltung und der Kostentragung (§§ 21 Abs.1, 16 WEG) abgeändert werden.

Zunächst besteht auch hier das bereits angesprochene Problem, dass die gesonderte Verwaltung einzelner Gebäude der Gesamtanlage grundsätzlich gesetzeswidrig ist und daher einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.

Bedenklich ist weiter, dass die Entscheidung über die Anschaffung und ihre Ausgestaltung (Miete/Kauf) nach dem protokollierten Beschlussinhalt letztlich dem Verwalter und dem Beirat überlassen worden ist. Angesichts der gesetzlichen Zuständigkeit der Eigentümerversammlung ist eine derartige Aufgabenverlagerung nur zulässig, wenn es sich um Angelegenheit von völlig untergeordneter Bedeutung handelt oder die Eigentümerversammlung dem Verwalter und/oder dem Beirat die wesentlichen Entscheidungskriterien vorgibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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