Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

formelle Unwirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung
LG Köln, AZ: 1 S 13/09, 02.09.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit wird eine Nebenkostenabrechnung dann nicht gerecht, wenn es an der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt.

Zwar stellt nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vertragswidrigkeit an sich lediglich einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung dar. Allerdings gilt dies nur unter dem Vorbehalt, dass die vertrags-widrigen Angaben nicht zur Unverständlichkeit der Abrechnung führen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.11.2004, Az.: VIII ZR 115/04; BGH, Urteil vom 19.01.2005, VIII ZR 116/04; BGH, Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 261/07).

Ist mietvertraglichvereinbart, dass der Mieter neben den Heizkosten für die übrigen Nebenkosten eine Pauschale schuldet, so ist eine Nebenkostenabrechnung vertragswidirg, wenn in der Betriebskostenabrechnung sämtliche Nebenkosten aufgeführt sind.

Von einem durchschnittlichen Mieter kann nicht mehr verlangt werden, unter Heranziehung der "ista-Einzelabrechnung" zu erkennen, dass vom Begriff "Heiz-/Wasserkosten" auch die nicht geschuldeten Hausnebenkosten erfasst sind.

Die verschiedenen vertragswidrigen Angaben führen dazu, dass eine Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben ist.

Eine ledigliche Aufführung der Sollzahlungen genügt nicht den Anforderungen an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung, wenn der Mieter tatsächliche, abweichende Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: formell formelle Betriebskosten Betriebkostenabrechnung Nebenkosten Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß ordnungsgemäße Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mieter Vermieter Miete nachvollziehbar Nachvollziehbarkeit übersichtlich Übersichtlichkeit Nachzahlung Betriebskostennachzahlung Sollzahlung Istzahlung Nebenkostenvorauszahlung Betriebskostenvorauszahlung