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Orientalischer Kameltreiber als Erfüllungsgehilfe eines deutschen Reiseveranstalters in einer touristisch geprägten Gesellschaft ; §§ 651 f BGB, 253 Abs. 2, 278 BGB, 287 ZPO
OLG Koblenz, AZ: 12 U 1296/12, 04.11.2013
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Es stellt einen Reisemangel im Sinne von § 651 f BGB dar, wenn ein Reisender einer Pauschalreise sich bei einem angebotenen Kamelritt bei Beduinen so schwer verletzt, dass er die Reise abbrechen muss.

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, den angebotenen Kamelritt in einer für den Reisenden geeigneten Art und Weise zur Verfügung stellen.

Ein Kameltreiber ist als der für den Reiseveranstalter vor Ort tätige Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB.

Indem der Kameltreiber einen Reisenden anweist, auf das Kamel aufzusteigen, sich dann jedoch von dem Kamel entfernt ohne zu gewährleisten, dass das Kamel während des Aufsteigevorgangs am Boden sitzen bleibt, um ein gefahrloses Aufsteigen zu ermöglichen, so dass sich der Reisende verletzt, macht sich der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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