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Berufung in WEG-Sachen müssen beim zuständigen WEG-Berufungsgericht eingelegt werden/Verweisung an zuständiges Berufungsgericht führt zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn die Berufung dort verspätet eingeht
LG Duisburg, AZ: 5 S 113/13, 27.01.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Berufungsfrist Zuständigkeit rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop fristwahrung fristwahrend verweisungsantrag falsches gericht Sonderzuständigkeit Verspätung Meistbegünstigungsgrundsatz
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