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Bei unzureichender Bestimmbarkeit des zuständigen Rechtsmittelgericht kann bei allen in Betracht kommenden Gerichten Berufung/Beschwerde einegelgt werden (Meistbegünstigungsgrundsatz) §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG; 319 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 121/94, 02.11.1994
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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