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Meldung einer Rattenplage an die Stadt als ausreichende Mängelbeseitigung durch den Vermieter; § 542 Abs. 1 a.F. BGB
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 16/02, 30.01.2003
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Kann der Vermieter davon ausgehen, dass die Stadt sich um einen gemeldeten Rattenbefall kümmert, so ist er zunächst seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung in ausreichender, wenn auch minimalistischer Weise nachgekommen.

Der Mieter muss, um den Vermieter eine bis dato noch nicht erkannte bzw. nicht erkennbare Erheblichkeit der Beanstandung vor Augen zu führen, ihn zu weiteren Maßnahmen zu veranlassen. Der Mieter ist vor Ausübung eines Kündigungsrechts aus § 542 Abs. 1 BGB a.F. gemäß § 545 Abs. 1 BGB a.F. oder § 242 BGB verpflichtet, den Vermieter nochmals zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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