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Nichtigkeitsklage auch bei Rücknahme eines zunächst eingelegtes Rechtsmittels zulässig; §§ 170 Abs. 1, 339 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 4, 579 Abs. 2, 700 ZPO 1
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 100/13, 15.01.2014
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Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterliegt als einziger Nichtigkeitstatbestand keinen Einschränkungen (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO), der prozessunfähigen Partei ist damit die Wahl eröffnet, diesen Verfahrensmangel entweder im Rechtsmittelwege oder - nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung - durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage geltend zu machen.

In Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3, § 584 Abs. 2 ZPO) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich aber prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht.

Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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