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Die Titulierung als "Parkplatzschwein" ist freundlich und beleidigt nicht; §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB; 185 StGB, 935 ff ZPO
AG Rostock, AZ: 46 C 186/12, 11.07.2012
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Die Betitelung eines Autofahrers, der seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abstellt, als „Parkplatzschwein“, stellt keine Beleidigung dar.

Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines „Schweines“, welches als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint ist, sondern den Begriff „Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit „Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung „rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd - vorliegend „parkend“ meint.

Eine tatsächliche Wiederholungsgefahr könnte sich nur ergeben, wenn der Falschparker sich wiederum bewusst entscheidet, unberechtigt einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Da der Beleidigende allerdings die Titulierung „Parkplatzschwein“ auf der Internetseite geändert hat, und das Gericht davon ausgeht, dass die Prozessparteien grundsätzlich die sich aus der StVO ergebenden Pflichten erfüllen, kann im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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