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Änderungen bei den Nebenkosten (hier: Müllgebühren, Gärtnerarbeiten) müssen nachvollziehbar sein; §§ 535 BGB; 91 ZPO
AG Gelsenkirchen, AZ: 3b C 333/12, 25.06.2013
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Kann der Vermieter eine extreme Kostensteigerung der Gartenpflege nicht erklären, hat er keinen Anspruch auf Erstattung dieser Nebenkosten.

Die Mehrkosten der Müllabfuhr sind nicht erstattungsfähig, wenn anstelle von bisher drei Müllcontainern a 240 l ein Müllcontainer a 1.100 l angeschafft wird, ohne darzulegen, warum das erhöhte Fassungsvermögen erforderlich war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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