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Zu den Voraussetzungen des Mietwuchers bei Übernahme der Mieten durch das Sozialamt; § 5 WiStrG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 Ss-OWi 470/12, 16.10.2013
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Die "Ausnutzung" nach § 5 WiStrG kann nicht allein mit dem Verhalten des Vermieters und der Lage auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt begründet werden. Vielmehr muss sich dieses Merkmal auch auf die Person des Mieters beziehen (vgl. BGH, NJW 2004, 1740, 1741; NJW 2005, 2156).

Die Vorschrift richtet sich zum einen gegen Störungen der sozialen Marktwirtschaft aufgrund einer unangemessenen Preisbildung (BVerfG, WuM 1999, 382). Zum anderen soll über diesen ordnungspolitischen Gesichtspunkt hinaus zugleich der Mieter geschützt werden (OLG Frankfurt, NZM 2000, 1219). Zusammen mit der im Allgemeininteresse liegenden Appel- und Präventivfunktion intendiert § 5 WiStG damit auch und gerade eine Schutzfunktion im Einzelfall.

Wegen dieser zugleich individualbezogenen Zweckrichtung des Gesetzes können die Situation und die zum Vertragsschluss führende Motivation des Mieters nicht unbeachtet bleiben.

Auch wenn das Sozialamt die Mieten trägt, verbleibt es bei einem auf § 5 WiStG i.V.m. §§ 812 Abs. 1, 134 BGB gestützten Bereicherungs-anspruch (vgl. LG Berlin, WuM 2001, 609; LG Freiburg, WuM 1992, 550).

Allerdings kann bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme eine "Ausnutzung" des Mieters zweifelhaft sein, weil und soweit ihm in Ermangelung einer persönlichen Belastung die Höhe des vereinbarten Entgelts schlichtweg gleichgültig ist.

Ihre Annahme ist gerechtfertigt, wenn das Amt eine - vom Tatrichter festzustellende - Höchstgrenze für die übernommenen Mietkosten vorgegeben hat und sich der Mieter in Anbetracht des geringen Wohnraumangebotes und des ihm gesetzten Kostenrahmens gezwungen sieht, auf eine nach Größe und Ausstattung minderwertige Wohnung auszuweichen.

Anders liegen die Dinge, wenn das Sozialamt, das zur Prüfung der vom Vermieter erhobenen Forderung in eigener Verantwortung berechtigt ist (vgl. LG Berlin, WuM 2001, 609; AG Frankfurt am Main, WuM 1992, 446), zur Zahlung des überhöhten Entgelts und zur Übernahme nicht geschuldeter Kosten bereit ist, um eine andernfalls drohende Obdachlosigkeit abzuwenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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