Detailansicht Urteil
Sondervergütung des WEG-Verwalters für die Begleitung gerichtlicher Verfahren nicht festsetzbar
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 134/11, 17.11.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Verwaltung Wohnungseigentümer Eigentümer Gemeinschaft Sondervergütung Vergütung Festsetzung festsetzbar im eigenen Namen Verwalternamen Verzugsschaden materiell rechtlich Geltendmachung geltend machen Schadensersatz Schadensersatzanspruch Kosten Anspruch Ansprüche Ansprueche WEG Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kostenfestsetzung Gericht Gerichtsverfahren
Ähnliche Urteile
- Einstweilige Verfügung zur Ermächtigung der Einberufung einer Eigentümerversammlung?; §§ 24 WEG a.F.; 935ff ZPO
- Wiederwahl des Verwalters erfordert auch bei Vorliegen eines Konkurrenzangebotes keine drei Angebote; §§ 27, 44 WEG
- Verwalter schließt Werkvertrag ohne Beschlussfassung - Wie ist die Rechtslage?; §§ 9b, 21, 27 WEG; 164, 633ff BGB
- Zur Sondervergütung eines Verwalters; §§ 19, 26 WEG
- Verwalterwiederwahl unwirksam, wenn Angebot eines Alternativkandidaten nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurde;§ 26 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Garage Gemeinschaftseigentum Telefonwerbung Protokoll Eigenbedarfskündigung Beschluss Nachbarrecht Veränderung Organisationsbeschluss Sondereigentum Nutzungsentschädigung Schimmel Verwaltungsbeirat Abschleppen Tierhaltung Makler Verwalter Einstimmigkeit Treppenlift Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Kündigung Arzthaftung Miete Jahresabrechnung Teilungserklärung Wurzeln Verkehrsunfall Kurioses Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Beirat Mietminderung Abmahnung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!