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Stellplatz darf in seiner ganzen Breite zum Parken benutzt werden; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
AG München, AZ: 415 C 3398/13, 11.06.2013
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Die Nutzung eines Stellplatzes schließt die Nutzung des kompletten Stellplatzes ein.

Das Parken innerhalb der Grenzen des eigenen Parkplatzes begründet auch dann keinen Unterlassungsanspruch, wenn das Fahrzeug äußerst rechts zum Nachbarstellplatz abgestellt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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