Detailansicht Urteil
Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, auch wenn sein Sonderrechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat; § 912 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/81, 21.01.1983
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, auch wenn sein Sonderrechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat. Überbau Rente Überbau Nachbar Grundstücksnachbar Grundstücksgrenze Rechtsanwalt Frank Dohrman Bottrop
Ähnliche Urteile
- Gemeinsam errichteter Zaun wurde nicht auf die Grundstücksgrenze gesetzt - Dennoch kein Anspruch auf Umsetzung
- Streitigkeit über Anspruch auf Kündigung des Mieters des Nachbarn ist mit 2-facher Jahresmiete anzusetzen.
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wirtschaftsplan Schimmel Eigentümerversammlung Veränderung Kündigung Verwaltungsbeirat Abschleppen Einstimmigkeit Nachbarrecht Kurioses Tierhaltung Treppenlift Abmahnung Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Arzthaftung Wohnungseigentümer Teilungserklärung Verkehrsunfall Beirat Protokoll Mietminderung Anfechtungsklage Wurzeln Garage Eigenbedarfskündigung Verwalter Makler Beschluss Jahresabrechnung Gegenabmahnung Miete Telefonwerbung Organisationsbeschluss Sondereigentum
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
