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Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, auch wenn sein Sonderrechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat; § 912 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/81, 21.01.1983
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Keywords: Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, auch wenn sein Sonderrechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat. Überbau Rente Überbau Nachbar Grundstücksnachbar Grundstücksgrenze Rechtsanwalt Frank Dohrman Bottrop
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