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Richter kann nicht sein eigener Richter sein: Zur Befangenheit eines Richters in eigener Sache; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 42 Abs. 2, 45 ZPO
OLG Naumburg, AZ: 10 W 35/13, 26.07.2013
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 42 Abs. 2, 45 ZPO
Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter ohne Vorliegen der engen Voraussetzungen für eine Befugnis zur Selbstentscheidung entgegen § 45 Abs. 2 ZPO selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, ist geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.07.2007, 1 BvR 3084/06).

Ein Ablehnungsgesuch darf nur dann unter Mitwirkung des Abgelehnten als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil es offensichtlich nur dazu dienen soll, das Verfahren zu verschleppen, oder weil mit der Ablehnung ausschließlich verfahrensfremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden.

Das Gleiche gilt bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand bzw. allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch und bei Gesuchen, die grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der abgelehnten Richter enthalten.

Eine sog. Selbstentscheidung setzt deshalb voraus, dass es sich um eine echte Formalentscheidung handelt, bei der jedes inhaltliche Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entbehrlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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