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Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Missbrauch einer Tankkarte auch ohne Abmahnung zulässig; §§ 626, 241 BGB
ArbG Duisburg, AZ: 1 Ca 1321/13, 23.01.2014
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Benutzt ein Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitegber zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung gestellte Tankkarte für private Tankvorgänge, so rechtsfertigt dies eine fristlose Kündigung.

Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann sogar einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG v. 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - NZA 2012, 1025; BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 485/08 - AP Nr. 232 zu § 626 BGB; BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349). Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG v. 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - a.a.O.; BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 485/08 - a.a.O.; BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.).

Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer konnte nicht ernstlich damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Nutzung einer Tankkarte auf ihre Kosten zu privaten Gründen lediglich mit einer Abmahnung sanktionieren würde. Ein solches Vermögensdelikt stellt auch ohne eine vorherige Abmahnung einen Kündigungsgrund dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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