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Verkündet der Verwalter einen Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung trotz Nichterreichens des erforderlichen Quorums, ist der Beschluss nur anfechtbar, nicht nichtig; §§ 16 Abs. 3 und 4; 46 Abs. 1 S. 2 WEG; 139 BGB
LG München I, AZ: 1 S 1817/13, 13.01.2014
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§ 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern zwar die Möglichkeit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel betreffend Betriebs- und Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (vgl. BGH ZWE 2011, 323; BGH NJW 2010, NJW 2654; BGH NJW 2010, 3298). § 16 Abs. 3 WEG gibt jedoch für einen Beschluss, welcher auch die Änderung des Verteilungsschlüssels von Instandhaltungskosten umfasst, keine Kompetenz.

Auch unter dem Blickwinkel der Regelung des § 16 Abs. 4 WEG besteht für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssel für die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten keine Beschlusskompetenz, wenn die beschlossene Regelung nicht lediglich einen Einzelfall im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG betrifft, sondern den vollständigen zukünftigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf und damit eine Vielzahl von Fällen.

Ist nach der Teilungserklärung eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit 4/5 aller vorhandenen Stimmen möglich, führt lediglich ein Verstoß gegen den sachlichen Anwendungsbereich der vereinbarten Öffnungsklausel zur Nichtigkeit eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses.

Soweit allein das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, der Versammlungsleiter jedoch dennoch einen positiven Beschluss verkündet hat, führt dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (BGH 10.06.2011 - V ZR 2/10, NJW-RR 2011, 1165; LG München I, Az.: 36 S 12740/10, ZWE 2011, 140).

Das Erfordernis der ggfs. nochmaligen Übersendung des bereits vorliegenden Einzelwirtschaftsplans stellt dann keine bloße Förmelei dar, wenn schon unklar ist, welcher Wirtschaftsplan beschlossen sein soll.

Die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftspläne ist auf Antrag hin für ungültig zu erklären (vgl. BGH NJW 2005, 2061).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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