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Kein Auskunftsrecht des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 106/11, 16.11.2011
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Wurde zwischen den Mietparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, hat der Mieter keinen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der Betriebskosten. Für eine Offenlegung der Betriebskosten müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Kostensenkung vorliegen, umso eine eventuelle Ermäßigung der Betriebskostenpauschale zu erzielen. Eine Anpassung der Betriebskosten ist dann erforderlich, wenn eine insgesamte Kostensenkung vorliegt. Bei einer Pauschale können keine einzelnen Kosten ermäßigt werden. Desweiteren muss der Vermieter bei einer Betriebskostenpauschale keine Abrechnung erstellen, dieser Vorteil würde bei Abrechnungen einzelner Positionen wegfallen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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