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Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG; §§ 745 Abs. 1 BGB; 15 Abs. 1, 43 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 116/13, 20.02.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Stellplatz Parkplatz Garage Gebrauchsregelung Gemeinschaft Untergemeinschaft Bruchteilsgemeinschaft Zuständigkeit Berufungsgericht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümer rechtliches Gehör REchtswegsicherheit Rechtsweggarantie Meistbegünstigungsprinzip unklare sachlage Rechtslage
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