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Kosten eines Rechtsstreits der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden und können nicht auf unterlegene Eigentümer im Rahmen einer Jahresabrechnung geltend gemacht werden; § 16 Abs. 2 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 75/13, 12.12.2013
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Die Kosten eines Rechtsstreits, den die rechts- und parteifähige Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung gegen einzelne Wohnungseigentümer führt, gehören zu den Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 WEG, die sämtliche Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anteilig zu tragen haben, so dass diese Kosten auch in die Jahresabrechnung einzustellen sind (vgl. Bärmann/Becker § 16 Rn 171 m. w. N.).

Dies führt allerdings nur dazu, dass derartige Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer anteilig gem. § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen sind.

Sind unter dieser Kostenposition sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Eigentümern insoweit auferlegt worden, als diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verloren haben, ist dies nicht zulässig.

Diesen Anspruch muss die Eigentümergemeinschaft jedoch im Kostenerstattungsverfahren nach § 103 ff. ZPO geltend machen (vgl. Bärmann/Becker § 16 Rn 172).

Denn anders als im Kostenfestsetzungsverfahren kann im Rahmen der Abrechnung nicht geprüft werden, ob die abzurechnenden Kosten notwendig im Sinne von § 91 ZPO waren, sondern nur, ob entsprechende Ausgaben getätigt worden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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