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Bei erheblichen Leerstand in einem Wohnhaus gilt § 9 Abs. 1 HeizkostenV nicht, sondern § 9a Abs. 1 HeizkostenV ist analog anwenbar
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 138/13, 17.12.2013
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§ 9a Abs. 1 HeizkostenV ist analog anzuwenden, weil der Verordnungsgeber den Fall des "Leerwohnens" durch den Vermieter wegen eines beabsichtigten Gebäudeabrisses nicht bedacht hat.

Denn der verbrauchsabhängige Teil der Warmwasserkosten muss gemäß § 8 Abs. 1 HeizkostenV mindestens 50% betragen, obwohl diese Grenze in dem hier zu entscheidenden Fall zu unangemessenen Ergebnissen führt, so dass der Fixkostenanteil der Warmwasserkosten für die wenigen verbliebenen Mieter den in § 8 Abs. 1 HeizkostenV vorgesehenen Höchstwert von 50% deutlich übersteigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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