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Bauherr haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Beauftragung einer Fachfirma; § 823 BGB
OLG Hamm, AZ: 11 W 15/14, 21.02.2014
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Unfallverhütungsvorschriften wenden sich ausschließlich an den Unternehmer und nicht an den Bauherrn (BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75).

Bei Bauarbeiten ist auch der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig; er hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können (BGH, Urteil vom 05.11.1992, III ZR 91/91).

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Die Gewährleistung der eigenen Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der ausführenden Handwerker (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 81).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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