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Astbruch vom gesunden Baum begründet keine Verkehrsicherungspflicht; §§ 839 BGB; 10 Abs. 1 ThürStrG
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 352/13, 06.03.2014
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Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.

Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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