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Auch ein Scheinverwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung verpflichtet, die als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist; §§ 28 Abs. 3 WEG; 259, 666 BGB; 887 Abs. 2, 888 ZPO
BayObLG München, AZ: BReg 2 Z 142/87, 15.11.1988
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Die Aufstellung einer Jahresabrechnung mit Einzelabrechnung ist keine höchstpersönliche Leistung, die nur vom wirksam bestellten Verwalter erbracht werden könnte.

Demnach handelt es sich bei der zu vollstreckenden Verpflichtung des Verwalters um eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken ist. Das ergibt sich auch aus der herrschenden Rechtsprechung, daß bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das verflossene Jahr zu fertigen hat.

Auch ein Scheinverwalter, der jahrelang als Verwalter tätig gewesen ist, ist unabhängig von der Wirksamkeit seiner Bestellung nach § 26 WEG nach § 681 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 666, 259 BGB ebenso zur Rechenschaft und Auskunft verpflichtet wie der Verwalter nach § 28 WEG in Verbindung mit § 259 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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